Ratgeber
GPSR für Onlineshops: Was eine Produktseite zeigen muss
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit dem 13. Dezember 2024. Ihr Artikel 19 nennt die Angaben, die jedes Online- oder sonstige Fernabsatzangebot eines Verbraucherprodukts zeigen muss.
Das Wichtigste
- Der Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse.
- Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen: Name sowie Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU.
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung, Typ und sonstiger Produktkennung.
- Alle Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher im Verkaufsland leicht verstehen.
- Online-Marktplätze haben eigene Pflichten in derselben Verordnung (Artikel 22).
Produktseite prüfen oder Infoblock erstellen
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) (geprüft 29.10.2026)
- Safety Gate (geprüft 02.11.2026)
Zuletzt aktualisiert: 2. November 2026
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