Ratgeber

GPSR für Onlineshops: Was eine Produktseite zeigen muss

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit dem 13. Dezember 2024. Ihr Artikel 19 nennt die Angaben, die jedes Online- oder sonstige Fernabsatzangebot eines Verbraucherprodukts zeigen muss.

Das Wichtigste

  • Der Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse.
  • Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen: Name sowie Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU.
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung, Typ und sonstiger Produktkennung.
  • Alle Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher im Verkaufsland leicht verstehen.
  • Online-Marktplätze haben eigene Pflichten in derselben Verordnung (Artikel 22).

Produktseite prüfen oder Infoblock erstellen

Offizielle Quellen

Zuletzt aktualisiert: 2. November 2026

Clarbee bietet praktische Informationen und Tools. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt keinen Anwalt.