Ratgeber
Flug verspätet oder annulliert: Ihre EU-Rechte nach der Verordnung 261/2004
Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EU) 2026/2202 ändert sie, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027.
Das Wichtigste
- Sie gilt für Flüge ab einem Flughafen in der EU und für Flüge in die EU mit einer EU-Airline (Artikel 3).
- Annullierung und Nichtbeförderung können einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung geben (Artikel 4, 5 und 7); bei großer Verspätung hat der Gerichtshof denselben Anspruch ab 3 Stunden Ankunftsverspätung anerkannt (Sturgeon, C-402/07).
- Keine Ausgleichszahlung, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich nicht vermeiden ließen (Artikel 5 Absatz 3).
- Sie haben Anspruch auf Betreuung (Mahlzeiten, Erfrischungen, bei Bedarf Hotel) und auf die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung (Artikel 8 und 9).
- Lehnt die Airline ab, können Sie sich bei der nationalen Durchsetzungsstelle beschweren; die Europäischen Verbraucherzentren helfen bei grenzüberschreitenden Fällen.
Flug prüfen und Schreiben erstellen
Offizielle Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (geprüft 29.10.2026)
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/2202 (Änderung) (geprüft 29.10.2026)
- Sturgeon C-402/07 (geprüft 29.10.2026)
- Europäische Kommission: nationale Durchsetzungsstellen (geprüft 29.10.2026)
- Europäische Kommission: Europäische Verbraucherzentren (ECC-Net) (geprüft 29.10.2026)
Zuletzt aktualisiert: 2. November 2026
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